Es kommt einem so vor als ob die hoffen, der Kunde vergisst das er etwas gefragt hat.
... und das klappt auch ziemlich oft.
Als Vorbeugung sollte man daher als Bauherr eine tabellarische Mängelliste führen, in der man alle Mängel, das Datum der schriftlichen Rüge sowie die erfolgreiche Erledigung (oder auch nicht) festhält. In einer zusätzlichen Spalte kann man außerdem noch den Geldbetrag notieren, den man sicherheitshalber einbehalten hat (das Dreifache der geschätzten Mangelbeseitigungskosten ist angemessen). Unerledigtes wird dann bei der Abnahme nicht so leicht vergessen.
ich ärgere mich seit der Thermografie über die Gaube und habe mit dem spitzen Bleistift deshalb Trouble.
Obwohl lt. Bauvertrag Abseiten und Schrägen mit 18 cm starker Mineralwolle gedämmt werden sollten, sind es im Frontbereich der Gauben angeblich nur 12 cm. Dadurch gucken die Rolladenkästen nach innen hin deutlich vor. Weil aber im Bauvertrag die Gaube nicht näher spezifiziert wird, soll das reichen, denn das Haus erfülle die Erfordernisse nach EnEV trotzdem.
Im Bereich oberhalb der Fenster zeigt die Thermografie deutliche Wärmeverluste.
Heute habe ich dann voller Verzweiflung mit meinem Mann eine Gipskartonplatte im fraglichen Bereich entfernt. Scheint, dort ist es völlig ungedämmt.
Bilder dazu gibt es im Bautagebuch (Innenausbau 2, 4.3.06).
Ich weiß ja, dass einige von Euch auch eine Gaube haben. Wie sieht es bei Euch mit der Dämmung aus? 12 cm, 18 cm, gar nix
Habe heute Post vom Projektmanagement/Bauausführung des spitzen Bleistifts bekommen. Man lehnt es ab, unter der Treppe zu fliesen.
Nun würde mich interessieren, wie es bei Euch gemacht wurde. Denn wenn bei den anderen Häusern gefliest wurde, dann muss es wohl zum Standard der XXX gehören.
ich bin etwas ratlos. Im Bad wurde der Estrichrandstreifen eingekürzt, so dass zwischen Gipskarton an der Abseite und Estrich eine meterlange Fehlstelle entstand.
Als Gegenmaßnahme wurde nun auf den abgeschnittenen Rest ein Stück "lose" aufgesetzt (genaugenommen zwischen Gipskartonplatte und Estrich gequetscht).
Muss der Randdämmstreifen nicht komplett erneuert werden?
Bis dann,
Inschi
Hat sich wohl erübrigt, dank Nachhilfeunterricht von meinem Bauleiter. Demnach ist der Randdämmstreifen vor allem ein Krümelschutz, und diese Funktion erfüllt er auch, wenn er aufgesetzt ist.
bei mir geht es nun endlich wieder mit dem Innenausbau weiter. Die Trockenbauer sind mit Trockenbau 1 fertig. Da habe ich vielleicht noch die Chance, das eine oder andere Extra nachzurüsten.
Was ist zu empfehlen
Meist merkt man ja erst nach Einzug, was man gerne anders gehabt hätte - das dämmerte mir mal wieder beim Lesen des Threads zur Nachfülleinrichtung.
Bei der nachwinterlichen Klinkerkontrolle sind mir nicht nur weißliche Ausblühungen aufgefallen, sondern viele vor der Fassade liegende Klinkerkrümel.
Bei einem genaueren Blick auf die Klinkerwand fielen mir dann zahlreiche Steine mit Abplatzungen auf bzw. auch solche mit kleinen Rissen. Mit zarten Fingern lassen sich größere Bruchstücke des Klinkers von der Wand zupfen - ganz ohne Kraftanstrengung.
Die Absprengungen sind breitflächig und nicht trichterartig, wie es bei Einschlüssen im Stein sein würde (außerdem werden keine Einschlüsse freigelegt). Scheinbar handelt es sich um Frostschäden.
Laut Firma natürlich wieder einmal alles normal - sowohl die Ausblühungen als auch die Klinkererosion. Müßten also alle anderen hier auch haben, oder?
Ich beschäftige mich (mental zumindest) mit der Gestaltung der Außenanlagen u. a. der Stellplätze.
Dabei bin ich über Kunststoffgitter für Pferdeausläufe gestolpert, die mir ganz genial zu sein scheinen.
Ein günstiger Anbieter ist z. B. http://www.huebner-lee.de/rasengitter2.html.
Bei uns muß man Regensteuer zahlen, wenn der Stellplatz eine versiegelte Fläche ist. Ein weiterer Vorteil dieser Gitter ist, dass sie keinen Unterbau brauchen, selber *leicht* zu verlegen (und umzulegen) sind und im Gegensatz zu Betonrasengittersteinen nicht durch Erwärmung dem Gras den garaus machen.
Was haltet ihr von diesen Kunststoffgittern? Hat jemand schon Erfahrungen damit gesammelt?
Ich muss herausfinden, was der Einbau der Innentüren inkl. einfacher Türdrückergarnitur durch eine Firma ungefähr kostet. Ich habe an Stahlzargen gedacht, aber zur Not tun es auch Holzzargen.
Nickname: Inschi (ist übrigens der Name meines Ponies)
Realname: Katja Kostrewa (eigentlich gehört in den Namen noch ein "z")
Ort: 47929 Grefrath (NRW), nahe der holländischen Grenze (Venlo)
Bauart: EFH, 1 1/2 geschossig (mehr dazu auf meiner Homepage unter "Bau": http://www.inschi.de)
Zufriedenheitsgrad: kann ich mich abschließend erst zu äußern, wenn das Haus bezugsreif ist; zur Zeit läuft vieles nicht gut, aber meine Baufirma arbeitet an der Besserung
Wer zufällig mal bei mir in der Gegend ist, kann gerne zur Besichtigung vorbeikommen.
Wenn sich die ersten Baumängel zeigen, stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet. Welche Ansprüche können Sie als Bauherr gegen die am Bau beteiligten Unternehmen geltend machen?
Was heißt Gewährleistung ?
Handwerker und Lieferfirmen haben Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
und Lieferung von einwandfreien Baustoffen zu leisten. Gewährleistung bedeutet das Einstehen
des Architekten oder des Unternehmens dafür,daß das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme
*die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat,
*den anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht (Einhaltung der maßgeblichen DIN-Normen) und
*nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Beweis der Mangelhaftigkeit
Nach der Abnahme ist der Bauherr beweispflichtig, einen (doch noch gefundenen) Mangel gegenüber dem Unternehmer zu beweisen.
Vor/Bis zu der Abnahme muß der Unternehmer dem Bauherrn beweisen, dass ein gerügter Mangel kein Mangel ist oder ihn beseitigen.
Also sollte man sich im eigenen Interesse größte Mühe geben, alle Mängel spätestens bei der Abnahme entdeckt zu haben...
Baumängel vor der Abnahme
Stellen Sie während der Ausführung der Arbeiten Baumängel fest, haben Sie einen Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Bauwerks. Nach einer TÜV- Untersuchung stehen an erster Stelle Mängel an der Kellerabdichtung. Zu den häufigsten Mängeln zählen ferner fehlerhafte Dachabdeckungen, falsch eingebaute Fenster und Türen
sowie Schäden an Außenwänden und unzureichende Wärmedämmung.
VOB oder BGB
Bei mangelhafter Leistung kommt es für den Bauherrn darauf an, ob ein BGB-Vertrag oder die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart worden ist. Die VOB ist kein Gesetz, hat aber einen besonderen Status. Sie gilt nur dann, wenn sie individuell vereinbart worden ist. Teil B der VOB muß als ganzes vereinbart werden. Verwendet der Unternehmer nur einzelne Klauseln oder verändert er wesentliche Klauseln der VOB/B gilt nur das BGB. Auf Architekten- und Ingenieurleistungen ist die VOB nicht anwendbar, weil sie keine Bauleistungen erbringen. Die VOB regelt die Auftragsab-wicklung detaillierter als das Werkvertragsrecht des BGB und weicht in mehreren Bestimmungen ab.
Die Abnahme
Die Abnahme ist die letzte umfassende Gelegenheit für den Bauherrn, zu überprüfen, ob die Bauleistungen ordnungsgemäß bzw. mit welchen Mängeln ausgeführt worden sind.Bestehen Sie auf einer „förmlichen“ Abnahme. In einem gemeinsamen Abnahmetermin werden die Baumängel, ggf. Vertragsstrafen und etwaige Vorbehalte
beider Parteien in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niedergelegt. Das
Protokoll wird dann von beiden Parteien unterschrieben und beiden Parteien eine Ausfertigung ausgehändigt. Die Abnahme hat folgende Konsequenzen:
*Die Ausführung der Bauleistungen wird vom Bauherrn als im wesentlichen vertragsgerecht
entgegengenommen.
Mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Nach BGB beträgt
die Gewährleistung an Bauwerken 5 Jahre.
*Der Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung wird fällig. Beim BGB-Vertrag ist die Vergütung sofort fällig.
* Mit der Abnahme tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Bis zur Abnahme muß der Unternehmer die Vertragsmäßigkeit seiner Leistung beweisen. Nach der Abnahme müssen Sie als Bauherr beweisen, daß eine Leistung fehlerhaft ist.*Eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe muß bei der Abnahme vorbehalten werden, ansonsten kann sie nicht mehr geltend gemacht
werden.
*Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Bauherrn über. Beschädigungen oder Zerstörungen an Ihrem Hause gehen nun voll zu
Ihren Lasten.
*Für Mängel, die sich der Bauherr bei der Abnahme
nicht vorbehalten hat, verliert er den
Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung
der Vergütung, jedoch nicht den Schadenersatzanspruch.
Ein gemeinsames Aufmaß stellt keine Abnahme dar. Die Wirkungen der Abnahme treten auch ein, wenn der Bauherr die Abnahme zu Unrecht verweigert.
Wegen wesentlicher Mängel kann aber die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel ausgeschlossen werden. Wesentliche Mängel liegen z. B.
vor, wenn die Beseitigungskosten unverhältnismäßig hoch sind; die Arbeiten schwierig und umfangreich sind oder/und zugesicherte Eigenschaften
fehlen. Beim BGB-Vertrag besteht auch bei unwesentlichen Mängeln keine Abnahmeverpflichtung.
Durch das Einarbeiten eines Putzträgers (z.B. Streckmetall o. ähnl.) beim Verputzen werden spätere Risse in den Übergangsbereichen Dachfläche zu Putzfläche vermieden.
Warum macht die Firma das nicht?
Gruß,
Inschi
Wieder einmal der Phönix aus der Asche. Danke an den Admin!
Bei Eurer Fußbodenheizung wurde wahrscheinlich ein Anhydritestrich verwendet. Der trocknet viel schneller als ein Zementestrich. Außerdem wird der Trocknungsvorgang durch das Aufheizprogramm des Estrichs beschleunigt. Daher kann man bei Anhydritestrich und FuBoHei auch recht schnell die Fliesen legen und Sockelleisten anbringen (ca. 10 Tage Wartezeit hat mir mein BL gesagt).
Bei Euch ist die Raumfeuchtigkeit sicher durch eine automatische Lüftungsanlage besser geregelt als bei uns anderen. Das bißchen Wasser kommt vermutlich aus dem Putz.
http://www.leverkusen.com/news/tag/000913/Bayer01.html meint:
Ein weiterer Vorteil von Anhydritestrich ist, dass eine Fußbodenheizung bereits sieben Tage nach Abschluß der Arbeiten in Betrieb genommen werden kann (gemäss DIN 18560) – bei einem Zementestrich wäre das erst nach drei Wochen möglich. Das schnelle Austrocknungsverhalten kann im Bedarfsfall durch "Zwangstrocknung" noch beschleunigt werden.
Und: Es gibt Fließestriche mit Zuschlägen, die beim Einbringen unmittelbar aufgeheizt werden.
Vermutlich sollte es bei mir so ein Spezial-Anhydritestrich mit Rekordtrockenzeit sein, damit es vor Weihnachten noch mit dem Einzug klappt (momentan ruht der Estrich noch im Silo - soviel zum baldigen Einzug).
Scheint, dass es doch noch einige "Baugeheimnisse" der Firma gibt.
ein Wasserproblem gibt es beim Baugrund in unserer Gegend auch. Mein Nachbar hat sich trotzdem für einen Keller entschieden.
Bei ihm habe ich während der Bauphase folgende Wasserschutzmaßnahmen für den Keller beobachtet:
1. WU-Beton-Keller (wie bei Euch), komplett gegossen mit Stahlfaserbeton
2. Drainage rundum
3. von den Kellerfensterschächten führt immer ein Rohr zur Ringdrainage
Er hat mir erklärt, dass er so dass Wasser versickern lassen kann aber im Notfall die Drainage auch zum Abpumpen nutzen würde.
Lichtschächte benötigen immer eine Entwässerungsöffnung - und irgendwo muss das Wasser ja hin. Bei Montage der Lichtschächte im Grundwasser sind die Anschlüsse druckwasserdicht auszuführen.
Meiner Meinung nach handelt es sich bei Eurem Problem um einen Gewährleistungsfall. Eure Baufirma sollte sich Gedanken machen, wie sie das Problem in den Griff bekommt, bevor es zu Folgeschäden kommt.
Die einzelnen Gewährleistungsansprüche
Für alle Gewährleistungsansprüche ist von Bedeutung, daß sie ein Verschulden nicht voraussetzen.
Der Nachbesserungsanspruch
Beim Werkvertragsrecht steht der Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsanspruch im Vordergrund.
Erst wenn dieser fehlschlägt, kommt die Wandlung oder Minderung bzw. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung in Betracht. Der Anspruch kann auch schon vor der Abnahme geltend
gemacht werden.
Dem Unternehmer ist eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten zu setzen, hierbei ist
zusätzlich zu klären, daß für den Fall, daß die Frist fruchtlos abläuft, für eine anderweitige Mängelbeseitigung gesorgt wird. Der Unternehmer kommt mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, wenn
die Mängelbeseitigung trotz Mahnung nicht erfolgt. Sie haben dann das Recht zur sogenannten „Ersatzvornahme“ und gleichzeitig einen Kostenerstattungsanspruch. Sie können dann den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen vom Unternehmer verlangen.
Minderung
Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich oder nicht zumutbar oder verläuft die Frist zur Beseitigung des Mangels ohne Erfolg, kann der Erwerber nur noch
die Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Schadenersatz
Der Erwerber kann einen Anspruch auf Schadenersatz nur dann geltend machen, wenn der Unternehmer den Mangel des Bauwerks verschuldet
hat. Der Schadenersatzanspruch ist auf eine Entschädigung in Geld gerichtet.
Welche vertraglichen Ansprüche können bestehen?
U = Umfang
V = Voraussetzung
Nachbesserung § 633 Abs. 2 BGB
U: Anspruch auf Beseitigung vorhandener Mängel. Gerät der Vertragspartner mit der Nachbesserung
in Verzug, kann der Bauherr den Mangel selbst beheben lassen. Führt die Nachbesserung
nicht zum Enfolg, kann der Bauherr Wandlung oder Minderung verlangen.
V: Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich. An Mahnung nicht gebunden. Das Recht zur eigenen Nachbesserung setzt dagegen Mahnung voraus.
Wandlung § 634 I 3 BGB
U: Rückgängigmachung des Werkvertrages. Architekten- und Bauvertrag sind in der Regel Werkvertrag.
Beide Parteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§§ 634 IV, 467, 346 ff. BGB). Gegebenenfalls erfolgt gegenseitige Verrechnung.
V: Angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Erklärung, daß nach Ablauf der Frist die
Beseitigung des Mangels abgelehnt wird. Genaue Fristsetzung notwendig. Nur geringe Bedeutung im Baurecht. Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich. Nach der VOB hingegen (dazu weiter unten) besteht kein Recht auf Wandlung.
Minderung § 634 I BGB
U: Minderung der Vergütung. Sie ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Wert der bisherigen mangelhaften
Leistung zu dem Wert der Leistung gestanden hätte, wenn sie mangelfrei gewesen wäre.
V: Angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Erklärung, daß nach Ablauf der Frist die Beseitigung abgelehnt wird. Danach Minderung des Vergütungsanspruchs. Die Berechnung der Minderung
erfolgt nach § 472 BGB. Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 635 BGB
U: Der Anspruch geht in erster Linie auf Geldersatz. Geltendmachung der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
Der Vertragspartner haftet hier nur für Schäden, die dem Bauwerk unmittelbar anhaften (hierzu gehören auch: Minderwert, Mietausfall, Aufwendungen für Ersatzwohnung, Zinsverlust).
Der Ersatzanspruch ist nach dem Unterschied zwischen der Vermögenslage zu bemessen, in der der Bauherr bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung gewesen wäre, und derjenigen, in die er durch die Nichterfüllung geraten ist.
V: Mangel muß vom Vertragspartner zu vertreten sein (Vorsatz, Fahrlässigkeit). Der Bauherr muß die objektiven Voraussetzungen des Anspruchs nachweisen. Der Anspruch kann nur anstelle von Wandlung oder Minderung geltend gemacht werden.
Positive Vertrags-verletzung §§ 286, 326, 280, 325 BGB
U: Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Nebenpflichten aus dem Bau- oder Archtektenvertrag.
Umfaßt auch die Mängelschäden = Nachteile, die dem Bauherrn als weitere entferntere Folge des Mangels außerhalb des Werkes erwachsen sind.
V: Verschulden des Vertragspartners. Der Anspruch kann neben dem Schadenersatz wegen Schlechterfüllung für weitere Schäden geltend gemacht werden. Abgrenzung beider Ansprüche von
Bedeutung. In Musterverträgen wird häufig die Haftung auf den Ersatz unmittelbaren Schadens beschränkt.
Die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung beträgt 30 Jahre, bei Ansprüchen wegen Schadenersatz wegen Schlechterfüllung 5 Jahre.
Verzugsschaden §§ 286, 326 BGB
U: Ersatz des durch Verzug entstandenen Schadens (z. B. Kreditkosten, Mietausfall). Sowohl der
unmittelbare wie auch der mittelbare Schaden (entgangener Gewinn) ist zu ersetzen. Gilt hingegen die VOB, kann nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens verlangt werden.
V: Fälligkeit der Leistung, Verschulden des Vertragspartners, Mahnung des Bauherrn.
Hat infolge des Verzugs die Leistung für den Bauherrn kein Interesse, so kann er unter Ablehnung der Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.