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Hallo zusammen, das Wort „pauschalisiert“ bringt der Laie, wie ich anfangs auch, damit in Verbindung, dass er annimmt das alle zusätzlich anfallenden Kosten wegen Verzuges mit dieser Vertragsstrafe „pauschal“ abgegolten wären. Dem ist nicht so ! Das Wort „pauschal“ ist hier etwas irreführend. Wenn die tatsächlich angefallenen Kosten während des Verzuges nachweislich höher sind als die vertraglich abgemachte pauschalisierte Vertragsstrafe, können diese geltend gemacht werden. Z.B. höhere Mietkosten, Bereitstellungsgebühren Kredit, Doppelbelastungen, etc. Fräulein Justizia sieht nicht vor, dass wenn Vertragspartner A seinen vertraglich abgemachten Leistungen nicht nachkommt, B die Zeche dafür bezahlt, bzw. „pauschal“ abgespeist wird. Auch nicht, wenn es so im Vertrag stehen mag.
Bauleiter behaupten dann auch oft gerne, das die Vertragsstrafe mit der Schusszahlung verrechnet wird. Ich würde gleich darauf antworten das Euer Vermieter sich leider nicht dazu bereit erklärt die fälligen Mieten auch erst bei Auszug zu fordern. Auch gleich Nachfragen wo denn das mit der Verrechnung mit der Schlußzahlung im Vertrag steht! (nirgends, Stand 2009)
Achja aufgepasst, böse Zungen behaupten das die „pauschaliserte Vertragsstrafe“ so manches Mal die komplette Schlußrate aufgefressen hat… dann kann es passieren, das Onkel Sam`s Hütte noch nicht fertig ist aber bereits alles Geld überwiesen wurde. Und schwupp`s ist man wieder in Vorleistung gegangen….
Dieser Beitrag ist unverbindlich. Ich bin kein Rechtsexperte, im Zweifel helfen Bausachverständige und Bauanwälte gerne weiter ....
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