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Fiktive Darstellung!
Teilabnahme, nach einem Gespräch mit dem damaligen BL war mir suggeriert, der Stift könne mich, wann immer er wolle zu einer Teilabnahme, auffordern und ich hätte dieser Aufforderung dann auch Folge zu leisten. Ich habe verunsichert den Vertrag dann genauestens durch gelesen und dem BL wie folgt geantwortet:
Teilabnahme Vertrag : §8 Abnahme (3) Auf Verlangen von Bauträger ist der Zustand von Teilen der Leistung gemeinsam festzustellen, WENN diese Teile der Leistung durch die weitere Bauausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
...Hiermit stelle ich fest, dass Sie nicht dazu berechtigt sind, mich jederzeit zur Teilabnahme antreten zu lassen wie von Ihnen erwähnt, sondern nur im oben genannten Fall und nur für genau die Gewerke, welche diesem Fall auch unterliegen. Der Passus ist der VOB entlehnt. Sollten Sie kurzfristig eine Teilabnahme durchführen wollen, setzen Sie mich bitte 10 Tage vorher darüber schriftlich in Kenntnis....
Was heißt das in der Praxis: Wenn eine Teilabnahme vertraglich unumgänglich wird, dann aber bitte schön nur für die Gewerke, welche dann beim nächsten Bauabschnitt auch tatsächlich überdeckt werden! Z.B. Unterspannbahn Dachstuhl, die wird von der einen Seite mit Pfannen überdeckt, von der anderen Seite mit Dämmung. Bingo, so viele Teilabnahmemöglichkeiten gibt es beim Bau nicht… Warum sollte man z.B. Türen und Treppen abnehmen? Sie werden nicht überbaut!
Dazu noch folgenden Text, den ich im Internet gefunden habe:
Mancher Bauvertrag für ein schlüsselfertiges Haus sieht so genannte Teilabnahmen vor. Dabei sollen einzelne Bauabschnitte während des Bauablaufs begutachtet und vom Bauherrn und Käufer formal abgenommen werden. Dies dient nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) lediglich dazu, die Haftung für den jeweiligen Bauabschnitt vom Bauträger auf den Käufer zu übertragen.
Der VPB rät deshalb davon ab, solche Teilabnahmen vertraglich zu vereinbaren. Sie kosten Zeit und auch Geld, zumal der Bauherr als Laie die Teilbauabschnitte nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilen kann. Unverzichtbar ist dagegen die Bauabnahme am Ende des gesamten Hausbaus. Sie ist rechtlich neben dem Vertragsabschluss der wichtigste Schritt des Baus, denn mit der Bauabnahme wird der Bau formal als mängelfrei akzeptiert und geht in die Haftung des Bauherrn über. Ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme kehrt sich auch die Beweislast um, von nun an muss der Bauherr alle Schäden nachweisen.
Nachzulesen bei VPB.de
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