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Dieses Thema hat 9 Antworten
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Wodan23
Master & Commander
Beiträge: 279

18.03.2011 12:58
Selbstvornahme bei Verzug antworten

Es wird seitens der Bauträger immer mal wieder behauptet, das im Verzugsfalle bei einzelenen Gewerken keine Selbstvornahme gemacht werden darf. Die Bauträger schützen sich n diesem FAlle auch oft damit, keine Bauzeitenpläne auszuhändigen, da dieser ja den Verzug ausweisen würde und als Beweisstück dienen könnte. Ist der Bauträger im Verzug, muss er aber in jedem Fall ein Bauzeitenplan aushändigen, so stehts jedenfalls auf einigen Internetseiten diverser Rechtsanwälte. Ansonsten handelt der BT rechtswidrig.
Ich kenne aber einige Bauherren, die so etwas auch ohne BZP durchgezogen haben und sich hinterher niemand darüber moniert hat. Ob das rechtens war, konnte man mir aber nicht sagen, die sind einfach mit dem Kopf durch die Wand.
Wie seht Ihr das?
Verzug stellt ein Mangel dar, nach gesetzlichem Ablauf der Frist-/Nachfristsetzung müsste eine Selbstvornahme auch einzelner Gewerke doch legitimiert sein, oder ? Es ist doch im Interesse des BH das der Bau weitergeht und wartende Handwerker wie Elektriker und Sanitäter wieder Ihre Tätigkeit aufnehmen können. Kennt jemand für solch einen Fall eine gültige Rechtssprechung? Ich finde gerade bei Verzug am Bau ist dies doch ein sehr interessantes Thema.



Dagoos
Master & Commander
Beiträge: 414

18.03.2011 14:00
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

Sorry, aber was ist eine "Selbstvornahme"?

Dagoos



Wodan23
Master & Commander
Beiträge: 279

18.03.2011 14:42
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

§ 637 BGB darf gegoogelt werden .



baulöwe
Moderator
Beiträge: 620

18.03.2011 16:51
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

Hallo,
ich hatte das mal mit *Ersatzvornahme* bezeichnet.
Erinnern Sie sich?
Wenn keiner kommt, Fristsetzungen nicht fruchten...geht Ersatzvornahme.
Sie haben wegen Mängeln Geld zurückbehalten (als Druckmittel), der Druck geht ins Leere, also keiner kommt... dann können Sie *eigene* Handwerker als Ersatz beauftragen.
Ich kenne die 3fache Summe der Aufwendungen als wirksames Druckmittel.
Darüber gibt es aber viel Streit.

Sie haben sicher mehr als eine Selbstvornahme *vorgenommen*!




baulöwe
Moderator
Beiträge: 620

18.03.2011 17:06
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

Hallo,
bei Verzug?
Ich wäre da vorsichtig. Ich bin kein Jurist.
Ich stelle mir nur vor, dass ein Bauträger hier Zug um Zug spielt.
Ich weiß nur aus Erfahrung, dass die Fristsetzungen peinlich genau nachzuweisen sind.
Erst nach dem erfolglosen Fristablauf sollte die Selbstvornahme angedroht und dann natürlich auch durchgezogen werden.

Ein Beispiel:
Begonnener Trockenbau, mängelbehaftet. Aufforderungen zur Mangelbeseitigung erfolglos. Terminverzug für andere Gewerke.
Selbstvornahme würde was bedeuten?
Sie beauftragen einen *eigenen* Trockenbauer.
Stellen sie dessen Angebot kostenmäßig gegen den Vertrag mit dem Stift und dessen Summe Trockenbau.
Wo könnten Sie die Differenz herholen?
Ihr eigener Trockenbauer wird garantiert um etliches teurer.
Behalten Sie von Teilsummen von anderen Gewerken ein, riskieren Sie, dass auch die nicht fertiggestellt bzw. gar nicht begonnen werden.

Selbstvornahme im Bauträgergeschäft, ein sehr spitzer Stein. Schon viele sind gefallen.

Ist Ihr Vertrag ein reiner BGB-Vertrag?
Oder gibts einen Verweis auf die MBO (Makler-und Bauträger-Ordnung)?

Pardon, wessen Interesse?
In Ihrem, daß der Bau weitergeht. Ja.
Das des Bauträgers?
Oft genug prallen hier kleine Welten aufeinander.




Wodan23
Master & Commander
Beiträge: 279

25.03.2011 11:07
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

es ist ein reiner bgb vertrag
von der MBO steht nichts darin.
da ich meinen bauplatz selbst organisiert habe und im vertrag BGB 631 ff als grundlage aufgeführt ist, habe ich einen werkliefervertrag.
ob die MBO unterliegt entzieht sich meiner kenntnis.



baulöwe
Moderator
Beiträge: 620

25.03.2011 14:20
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

Hallo,
dann gilt die MBO nicht.
Dann gilt nur der Werkvertrag gem. BGB.
Gut so.




Wodan23
Master & Commander
Beiträge: 279

25.03.2011 14:57
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

sind sie sich da sicher? muss MBO im vertrag ausgewiesen werden? wann kommt diese den zum zuge ?



baulöwe
Moderator
Beiträge: 620

25.03.2011 21:46
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

Hallo,
wenn Sie einen Werkvertrag nach BGB mit dem Stift haben, kann meines Wissens die MBO nicht angewendet werden.
Sie sind als Grundstückseigentümer der Auftraggeber des Stifts.
Der Auftrag lautet: Baue mir ein Haus auf meinem Grundstück.
Damit sind Sie der klassische Bauherr.
Es ist dabei unwichtig, ob Sie ein EFH oder eine große Wohnanlage oder eine Fabrik bauen *lassen*.

Die MBO müsste in Ihrem Vertrag genannt sein oder Bezug darauf genommen werden. Ansonsten ist sie nicht relevant.
Ich bin kein Jurist, aber ich hoffe, diese Aussage wird ein Anwalt bestätigen.

Ich kenne aus langjähriger Praxis nur:
entweder BGB oder MBO.

der gängigste Unterschied ist immer:
Bauherr oder Erwerber.
Ein Erwerber erwirbt von einem Bauträger ein Grundstück mit Haus.




Wodan23
Master & Commander
Beiträge: 279

26.03.2011 12:20
RE: Selbstvornahme bei Verzug antworten

danke für die info !
so oder so. ich habe auch rechte...



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