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Inschi
Besucher
Beiträge: 279

30.01.2005 18:29
Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten
TEIL 1

Es zeigen sich Baumängel

Wenn sich die ersten Baumängel zeigen, stellt sich die Frage, wer für den Schaden haftet. Welche Ansprüche können Sie als Bauherr gegen die am Bau beteiligten Unternehmen geltend machen?

Was heißt Gewährleistung ?

Handwerker und Lieferfirmen haben Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
und Lieferung von einwandfreien Baustoffen zu leisten. Gewährleistung bedeutet das Einstehen
des Architekten oder des Unternehmens dafür,daß das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme
*die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat,
*den anerkannten Regeln der Bautechnik entspricht (Einhaltung der maßgeblichen DIN-Normen) und
*nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Beweis der Mangelhaftigkeit
Nach der Abnahme ist der Bauherr beweispflichtig, einen (doch noch gefundenen) Mangel gegenüber dem Unternehmer zu beweisen.
Vor/Bis zu der Abnahme muß der Unternehmer dem Bauherrn beweisen, dass ein gerügter Mangel kein Mangel ist oder ihn beseitigen.
Also sollte man sich im eigenen Interesse größte Mühe geben, alle Mängel spätestens bei der Abnahme entdeckt zu haben...

Baumängel vor der Abnahme
Stellen Sie während der Ausführung der Arbeiten Baumängel fest, haben Sie einen Anspruch auf Herstellung eines mangelfreien Bauwerks. Nach einer TÜV- Untersuchung stehen an erster Stelle Mängel an der Kellerabdichtung. Zu den häufigsten Mängeln zählen ferner fehlerhafte Dachabdeckungen, falsch eingebaute Fenster und Türen
sowie Schäden an Außenwänden und unzureichende Wärmedämmung.


VOB oder BGB
Bei mangelhafter Leistung kommt es für den Bauherrn darauf an, ob ein BGB-Vertrag oder die VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) vereinbart worden ist. Die VOB ist kein Gesetz, hat aber einen besonderen Status. Sie gilt nur dann, wenn sie individuell vereinbart worden ist. Teil B der VOB muß als ganzes vereinbart werden. Verwendet der Unternehmer nur einzelne Klauseln oder verändert er wesentliche Klauseln der VOB/B gilt nur das BGB. Auf Architekten- und Ingenieurleistungen ist die VOB nicht anwendbar, weil sie keine Bauleistungen erbringen. Die VOB regelt die Auftragsab-wicklung detaillierter als das Werkvertragsrecht des BGB und weicht in mehreren Bestimmungen ab.

Die Abnahme
Die Abnahme ist die letzte umfassende Gelegenheit für den Bauherrn, zu überprüfen, ob die Bauleistungen ordnungsgemäß bzw. mit welchen Mängeln ausgeführt worden sind.Bestehen Sie auf einer „förmlichen“ Abnahme. In einem gemeinsamen Abnahmetermin werden die Baumängel, ggf. Vertragsstrafen und etwaige Vorbehalte
beider Parteien in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niedergelegt. Das
Protokoll wird dann von beiden Parteien unterschrieben und beiden Parteien eine Ausfertigung ausgehändigt. Die Abnahme hat folgende Konsequenzen:
*Die Ausführung der Bauleistungen wird vom Bauherrn als im wesentlichen vertragsgerecht
entgegengenommen.
Mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Gewährleistungsansprüche. Nach BGB beträgt
die Gewährleistung an Bauwerken 5 Jahre.
*Der Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung wird fällig. Beim BGB-Vertrag ist die Vergütung sofort fällig.
* Mit der Abnahme tritt eine Umkehr der Beweislast ein. Bis zur Abnahme muß der Unternehmer die Vertragsmäßigkeit seiner Leistung beweisen. Nach der Abnahme müssen Sie als Bauherr beweisen, daß eine Leistung fehlerhaft ist.*Eine eventuell vereinbarte Vertragsstrafe muß bei der Abnahme vorbehalten werden, ansonsten kann sie nicht mehr geltend gemacht
werden.
*Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Bauherrn über. Beschädigungen oder Zerstörungen an Ihrem Hause gehen nun voll zu
Ihren Lasten.
*Für Mängel, die sich der Bauherr bei der Abnahme
nicht vorbehalten hat, verliert er den
Anspruch auf Nachbesserung oder Minderung
der Vergütung, jedoch nicht den Schadenersatzanspruch.

Ein gemeinsames Aufmaß stellt keine Abnahme dar. Die Wirkungen der Abnahme treten auch ein, wenn der Bauherr die Abnahme zu Unrecht verweigert.
Wegen wesentlicher Mängel kann aber die Abnahme bis zur Beseitigung der Mängel ausgeschlossen werden. Wesentliche Mängel liegen z. B.
vor, wenn die Beseitigungskosten unverhältnismäßig hoch sind; die Arbeiten schwierig und umfangreich sind oder/und zugesicherte Eigenschaften
fehlen. Beim BGB-Vertrag besteht auch bei unwesentlichen Mängeln keine Abnahmeverpflichtung.



Inschi
Besucher
Beiträge: 279

30.01.2005 18:31
Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten
TEIL 2

Die einzelnen Gewährleistungsansprüche
Für alle Gewährleistungsansprüche ist von Bedeutung, daß sie ein Verschulden nicht voraussetzen.

Der Nachbesserungsanspruch
Beim Werkvertragsrecht steht der Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsanspruch im Vordergrund.
Erst wenn dieser fehlschlägt, kommt die Wandlung oder Minderung bzw. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung in Betracht. Der Anspruch kann auch schon vor der Abnahme geltend
gemacht werden.
Dem Unternehmer ist eine angemessene Frist zur Durchführung der Arbeiten zu setzen, hierbei ist
zusätzlich zu klären, daß für den Fall, daß die Frist fruchtlos abläuft, für eine anderweitige Mängelbeseitigung gesorgt wird. Der Unternehmer kommt mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, wenn
die Mängelbeseitigung trotz Mahnung nicht erfolgt. Sie haben dann das Recht zur sogenannten „Ersatzvornahme“ und gleichzeitig einen Kostenerstattungsanspruch. Sie können dann den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen vom Unternehmer verlangen.

Minderung
Ist eine Mängelbeseitigung nicht möglich oder nicht zumutbar oder verläuft die Frist zur Beseitigung des Mangels ohne Erfolg, kann der Erwerber nur noch
die Herabsetzung der Vergütung verlangen.

Schadenersatz
Der Erwerber kann einen Anspruch auf Schadenersatz nur dann geltend machen, wenn der Unternehmer den Mangel des Bauwerks verschuldet
hat. Der Schadenersatzanspruch ist auf eine Entschädigung in Geld gerichtet.


Welche vertraglichen Ansprüche können bestehen?
U = Umfang
V = Voraussetzung

Nachbesserung § 633 Abs. 2 BGB
U: Anspruch auf Beseitigung vorhandener Mängel. Gerät der Vertragspartner mit der Nachbesserung
in Verzug, kann der Bauherr den Mangel selbst beheben lassen. Führt die Nachbesserung
nicht zum Enfolg, kann der Bauherr Wandlung oder Minderung verlangen.
V: Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich. An Mahnung nicht gebunden. Das Recht zur eigenen Nachbesserung setzt dagegen Mahnung voraus.

Wandlung § 634 I 3 BGB
U: Rückgängigmachung des Werkvertrages. Architekten- und Bauvertrag sind in der Regel Werkvertrag.
Beide Parteien müssen die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§§ 634 IV, 467, 346 ff. BGB). Gegebenenfalls erfolgt gegenseitige Verrechnung.
V: Angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Erklärung, daß nach Ablauf der Frist die
Beseitigung des Mangels abgelehnt wird. Genaue Fristsetzung notwendig. Nur geringe Bedeutung im Baurecht. Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich. Nach der VOB hingegen (dazu weiter unten) besteht kein Recht auf Wandlung.

Minderung § 634 I BGB
U: Minderung der Vergütung. Sie ist in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Wert der bisherigen mangelhaften
Leistung zu dem Wert der Leistung gestanden hätte, wenn sie mangelfrei gewesen wäre.
V: Angemessene Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels. Erklärung, daß nach Ablauf der Frist die Beseitigung abgelehnt wird. Danach Minderung des Vergütungsanspruchs. Die Berechnung der Minderung
erfolgt nach § 472 BGB. Verschulden des Vertragspartners nicht erforderlich.

Schadenersatz wegen Nichterfüllung § 635 BGB
U: Der Anspruch geht in erster Linie auf Geldersatz. Geltendmachung der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
Der Vertragspartner haftet hier nur für Schäden, die dem Bauwerk unmittelbar anhaften (hierzu gehören auch: Minderwert, Mietausfall, Aufwendungen für Ersatzwohnung, Zinsverlust).
Der Ersatzanspruch ist nach dem Unterschied zwischen der Vermögenslage zu bemessen, in der der Bauherr bei einer ordnungsgemäßen Erfüllung gewesen wäre, und derjenigen, in die er durch die Nichterfüllung geraten ist.
V: Mangel muß vom Vertragspartner zu vertreten sein (Vorsatz, Fahrlässigkeit). Der Bauherr muß die objektiven Voraussetzungen des Anspruchs nachweisen. Der Anspruch kann nur anstelle von Wandlung oder Minderung geltend gemacht werden.



Inschi
Besucher
Beiträge: 279

30.01.2005 18:32
Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten
Teil 3


Positive Vertrags-verletzung §§ 286, 326, 280, 325 BGB
U: Schadenersatzanspruch wegen Verletzung der Nebenpflichten aus dem Bau- oder Archtektenvertrag.
Umfaßt auch die Mängelschäden = Nachteile, die dem Bauherrn als weitere entferntere Folge des Mangels außerhalb des Werkes erwachsen sind.
V: Verschulden des Vertragspartners. Der Anspruch kann neben dem Schadenersatz wegen Schlechterfüllung für weitere Schäden geltend gemacht werden. Abgrenzung beider Ansprüche von
Bedeutung. In Musterverträgen wird häufig die Haftung auf den Ersatz unmittelbaren Schadens beschränkt.
Die Verjährungsfrist bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung beträgt 30 Jahre, bei Ansprüchen wegen Schadenersatz wegen Schlechterfüllung 5 Jahre.

Verzugsschaden §§ 286, 326 BGB
U: Ersatz des durch Verzug entstandenen Schadens (z. B. Kreditkosten, Mietausfall). Sowohl der
unmittelbare wie auch der mittelbare Schaden (entgangener Gewinn) ist zu ersetzen. Gilt hingegen die VOB, kann nur der Ersatz des unmittelbaren Schadens verlangt werden.
V: Fälligkeit der Leistung, Verschulden des Vertragspartners, Mahnung des Bauherrn.
Hat infolge des Verzugs die Leistung für den Bauherrn kein Interesse, so kann er unter Ablehnung der Leistung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Die für den Werkvertrag relevanten §§631 ff des BGB und weitere kann man unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html nachlesen.

Diese wertvollen Informationen stammen aus Forum Nr. 2 und wurden dort von Hecky gepostet

@Hecky: Ich hoffe Du bist einverstanden, dass ich sie hier noch einmal allen zur Verfügung stelle.

Gruß,
Inschi



Wodan23
Master & Commander
Beiträge: 279

17.05.2011 12:04
RE: Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten

Ich hätte dazu folgende Frage:
BGB ist grundlage:

im vertrag steht:
das bauvorhaben ist fertig gestellt, wenn es trotz etwa noch auszuführender unwesentlicher restarbeiten oder vorhandener mängel jedenfalls im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt und bezugsfertig ist.

Ich frage mich, wenn dem haus unten der wichtige bitumenanstrich, das komplette wdvs und die dachgesimskästen fehlen. Trifft dann das oben geschrieben zu ? wegen gekündigter mietwohnung muss ich ja ins haus, so oder so. wenn ich eingezogen bin, ist das haus innen sicherlich bezugsfertig, aber doch nicht etwa im wesentlichen vertragsgemäß hergestellt oder? MAn berücksichige die fehlenden sachwerte des WDVS und der Gesimskästen, das sind ja bestimmt knapp 15.000 Euro....

Danke für antwort



baulöwe
Moderator
Beiträge: 620

17.05.2011 15:05
RE: Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten

Hallo,
eine ganz häufige Streitfrage, auch vor Gerichten!
Die Begriffe --wesentlich bzw. unwesentlich-- sind sog. unbestimmte Rechtsbegriffe.
Darüber läßt sich trefflich streiten.
Aber:
1. Unten der wichtige Bitumenanstrich?...Du meinst, der äußere Sockel unterhalb des WDVS-Putzes? Die ca. 50 cm zwischen Erdreich und WDVS? Das wäre die Sockelabdichtung nach DIN 18195(4)
Ist kein wesentlicher Mangel, sondern eine noch zu erbringende Restleistung. VOR dem Anbringen des WDVS!! Gehört eigentlich zum Rohbau-Gewerk, wird aber häufig vom Außenputzer gemacht. Geht auch als mineralische Sockelabdichtung.
2. Es fehlt das komplette WDVS? das ist ein erheblicher und auch wesentlicher Mangel. Auch im Sommer! Das Haus gilt damit als nicht bezugsfertig, wenn das WDVS fehlt.
3. Dachgesimskästen fehlen? Wird Niederschlagswasser vom Dach trotzdem abgeleitet? Dann ist das Fehlen kein erheblicher/wesentlicher Mangel.

Dein Haus ist demnach NICHT bezugsfertig, wenn das WDVS fehlt.
Wenn Du trotzdem einziehst, nimmst Du das Haus dem Stift ab, beziehst es(bezugsfertig anerkannt durch Bezug) und hast für alle Zeit danach schlechte Karten, was die Restleistungen angeht.
Denn Du bist ja erstmal drin und hast die Bezugsfertigkeit selbst geschaffen durch Abnahme/Übernahme.

Wieso musst Du wegen der Kündigung ins Haus?
Ich kenne mehrere Familien, die vorerst recht teuer (auf Kosten des Bauträgers)in Hotels/Pensionen wohnten.
Ganz verschiedene Bauträger, ganz verschiedene Sachverhalte, trotzdem!
Aber natürlich war geklärt, dass dem Bauherren keine Verzögerung angelastet werden konnte. Das ist sicherzustellen. Ein ordentliches Bautagebuch belegt das, auch nach vielen Monaten.

Dabei geht es überhaupt nicht ums Geld bzw. die Werte der fehlenden Leistungen.
Ist das Haus zum Zeitpunkt der Übergabe NICHT bezugsfertig, sollte man es dem Ersteller eben nicht *abnehmen*.
Daraus ergibt sich weiteres.
-Das In-Verzug-Setzen
-Das Mitteilen der Wohnungskündigung bzw. der fehlenden Möglichkeit der Verlängerung des Mietvertrages.
-usw.
All sowas zählt dann.

Ich weiß aber auch, daß viele diesen harten Weg nicht gehen.
Sie wollen endlich drin sein im Traumhaus und erleiden über lange Monate (auch über Winter) ihr erheblich mangelhaftes Haus und den nicht enden wollenden Streit per Brief mit dem Bauträger.

Zu entscheiden aber hat immer der Bauherr!




Wodan23
Master & Commander
Beiträge: 279

18.05.2011 12:21
RE: Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten

Hallo Baulöwe,
letzte Frist war bei mir ja der 30.04.2011. Das diese OK war wurde ja vom Bausachverständigen bestätigt. Da wie du ja weisst der OBL sich jetzt um schnellstmöglichen Ausbau "Innen" gekümmert hat, bleiben oben beschriebene Restposten. Seit gestern weiss ich, dass der Stift immer noch niemanden beauftragen konnte, der die oben beschriebenen fehlenden Arbeiten ausführt. Auch mündlich Zugesagte Mängelbeseitigungen am Dach und an der Lunosanlage wurden bisher nicht gemacht.
Es bleibt also spannend.



baulöwe
Moderator
Beiträge: 620

18.05.2011 13:44
RE: Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten

ja, Wodan
es bleibt spannend, aber nicht nur das.
Es wird wahrscheinlich auch ein ätzendes Ping-Pong-Spiel.
Denn Du willst oder mußt rein, der Stift kann oder will nicht schneller.
Er kann seinen Vertrag (aus diversen Gründen) nicht einhalten und hofft nun insgeheim, daß Du trotzdem einziehst.
Klappt ja auch ganz oft im ganzen Land;-(
Hältst Du das Abwarten also nicht aus und ziehst auch ohne WDVS und sonstiges ein, nimmst Du dem Stift den Stress ab.
Der hat dann --bezugsfertig gemacht-- (obwohl es formal und technisch noch nicht so ist)
Geht ganz formlos...durch diese nicht förmliche Abnahme, eben die (praktisch vollzogene)Inbezugnahme.

Was Dir wichtiger ist, mußt Du entscheiden.
Ich kann nur aus vielfältiger Erfahrung schreiben. Das Seufzen und Wüten NACH Bezug ist ganz oft nur heiße Luft. Die Versprechungen ebenso.
Leider.

Es gibt übrigens noch andere Punkte, die die Bezugsfertigkeit definieren. Die weiß Dein BSV auch.
Und auch das örtliche Bauamt, denn das schaut noch ab und zu mal nach...




Wodan23
Master & Commander
Beiträge: 279

18.05.2011 14:30
RE: Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten

ich danke für deine ausführung.
schlußendlich könnte ich der sache ja noch den riegel vorschieben, in dem ich den vertrag kundige. somit bleiben mir wenigstens die schadensersatzforderungen offen und ich kann den bau selbst in die hand nehmen.
ja ich muss rein, alles andere wäre der familie nicht zumutbar. demnach kommen wohl deine ausführungen zum zuge. ich sehe da für eine schnellstmögliche fertigstellung nur noch eine alternative. einzig die gewährleistung ist ein wehmutstropfen. aber was sein muss muss sein.

für die vorgehensweise kann ich mich nur noch fremdschämen. unglaublich was da meiner familien angetan wird. wir haben so schon genug stress, unser kleiner muss seit dezember 3-4 mal täglich inhalieren. meine frau musste heute mit den kindern in kur fahren. die BL des stiftes wissen das, augenscheinlich kümmert die nicht unsere situation. ich lasse mir offen, als weiteren schritt, so richtig an die öffentlichkeit zu gehen.



Dagoos
Master & Commander
Beiträge: 414

20.05.2011 09:26
RE: Bauabnahme und Mängelbeseitigung (BGB-Vertrag) antworten

Ich empfehle Hotel oder Pension. Das haben wir auch gemacht, da das Treppengeländer nicht vorhanden war, also die Sicherung fehlte (3 Kinder), wir aus unserer Wohnung aber raus mußten. Wir konnten zumindest die Möbel schon reinstellen und haben uns dann für 4 Tage was gesucht, alles vom Restgeld abgezogen. Auch das mögliche Einlagern der Möbel kannst du in Rechnung stellen. Und wenn Frau und Kinder zur Kur fahren... um so besser, dann sind die ja schon mal aus der Schusslinie. Und das WDVS könnte in einer Woche erledigt sein.
Einige Nacharbeiten wurden bei uns (Ende 2010) recht schnell erledigt (Firmenabhängig), auf einige warte ich heute noch. Ich würde es tunlichst vermeiden, dem Stift in die Hände zu arbeiten. Wobei ich natürlich eure spezielle Situation nicht kenne.

Gruß
Dagoos



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